122 StGB ist damit erfüllt. Das Versuchsstadium hat der Beschuldigte 1 mit dem Schlag ins Gesicht fraglos erreicht. 12.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Entsprechend dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht mit einem Kleiderständer angegriffen hat bzw. angreifen wollte. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 im Rahmen einer dynamischen, tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen das linke Auge sowie einen Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand gegen dessen Gesicht ausgeteilt. Entsprechend lag keine Notwehrsituation gemäss Art.