Wäre der Schlag nur etwas höher erfolgt oder hätte der Beschuldigte 2 seinen Kopf kurz zuvor ein wenig nach unten bewegt, hätte der Beschuldigte 1 das Auge getroffen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bleibenden, schweren Schäden geführt hätte. Das eine solche schwere Verletzung ausgeblieben ist, ist denn auch einzig dem Zufall zu verdanken und war für den Beschuldigten 1 weder steuer- noch kontrollierbar. Es liegt damit ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten 1 vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist damit erfüllt.