Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung musste sich dem Beschuldigten 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs ausgelegt werden kann. Wäre der Schlag nur etwas höher erfolgt oder hätte der Beschuldigte 2 seinen Kopf kurz zuvor ein wenig nach unten bewegt, hätte der Beschuldigte 1 das Auge getroffen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bleibenden, schweren Schäden geführt hätte.