Was die Willensseite betrifft, ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als mögliche Folge seines Schlags mit einem scharfkantigen Gegenstand in das Gesicht des Beschuldigten 2 billigend in Kauf nahm. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung musste sich dem Beschuldigten 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs ausgelegt werden kann.