223, Z. 346), weshalb er bis zuletzt den Einsatz des scharfkantigen Gegenstands – anders als den Faustschlag – abgestritten haben dürfte. Was die Willensseite betrifft, ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als mögliche Folge seines Schlags mit einem scharfkantigen Gegenstand in das Gesicht des Beschuldigten 2 billigend in Kauf nahm.