Beim vorliegenden Beweisergebnis steht ausser Frage, dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt. Ein Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand gegen die Kopfregion in einer dynamischen, tätlichen Auseinandersetzung kann ohne Weiteres zu einer lebensgefährlichen Verletzung, einer dauerhaften Entstellung oder einem bleibenden Schaden führen. Dies war dem Beschuldigten 1 zweifellos bewusst (vgl. pag. 217, Z. 155; pag. 218, Z. 168; pag. 223, Z. 346), weshalb er bis zuletzt den Einsatz des scharfkantigen Gegenstands – anders als den Faustschlag – abgestritten haben dürfte.