Objektiv betrachtet hat der Beschuldigte 1 somit in natürlich und adäquat kausaler Weise eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verursacht. Der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung – ist vorliegend ausgeblieben, womit einzig die versuchte Begehung in Betracht kommt, die ebenfalls unter Strafe steht (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Beim vorliegenden Beweisergebnis steht ausser Frage, dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt.