f. und S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte 2 erlitt durch den Faustschlag sowie den Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand eine klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzem Wundwinkel an der linken Wange unterhalb des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperdurchblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem). Das Auge wurde mithin erheblich verletzt.