Im Rahmen der hiervor geschilderten Auseinandersetzung drohte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 zudem mit dem Tod, wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt wurde, worauf sich der Beschuldigte 2 in sein Zimmer zurückzog, sich einschloss und die Polizei verständigte. III. Rechtliche Würdigung