Wesentlich für die rechtliche Würdigung ist, dass der Beschuldigte 1 einen Gegenstand einsetzte, der bei einem Schlag gegen das Gesicht eine solche scharfkantige Verletzung verursachen kann, wie sie vorliegend dokumentiert ist. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 kann ferner als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tod drohte.