Auch wenn einiges dafürspricht, dass es sich beim scharfkantigen Gegenstand um das aufgefundene Küchenmesser handelt, lässt sich dies nicht mit genügender Bestimmtheit nachweisen. Der Beschuldigte 2 gab selbst an, nicht gesehen zu haben, mit was für einem Gegenstand er getroffen wurde. Dieser Punkt hat folglich offen zu bleiben. Wesentlich für die rechtliche Würdigung ist, dass der Beschuldigte 1 einen Gegenstand einsetzte, der bei einem Schlag gegen das Gesicht eine solche scharfkantige Verletzung verursachen kann, wie sie vorliegend dokumentiert ist.