158, Z. 209). Diese Aussagen von E.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme stehen diametral im Widerspruch zu seinen Erstaussagen. Er änderte seine Aussagen erkennbar zugunsten des Beschuldigten 1 ab und verstrickte sich dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten. Diese Zweitaussagen von E.________ stellen offensichtlich ein Gefälligkeitszeugnis dar. Selbst bei der zweiten Einvernahme, bei der er sich sichtlich bemüht zeigte, zugunsten des Beschuldigten 1 auszusagen, war er nicht in der Lage, deckungsgleiche Aussagen zu denjenigen des Beschuldigten 1 zu machen.