154, Z. 56 f.). Der Beschuldigte 1 sei ruhiger gewesen als der Beschuldigte 2. Er glaube, Letzterer habe das Problem grösser machen wollen, damit er nicht mehr in der Wohnung wohnen müsse (pag. 154, Z. 64 ff.). Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 am Hals gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen (pag. 154, Z. 69-71). Eine weitere Person, ein Junge aus dem Sudan, sei ebenfalls anwesend gewesen (pag. 154, Z. 71). Der Beschuldigte 2 habe stark geblutet, als er in sein Zimmer gegangen sei (pag. 154, Z. 76 f.). Es sei der Beschuldigte 2 gewesen, der mit der Auseinandersetzung begonnen habe (pag. 155, Z. 92). Dies sei