Sodann führte E.________ aus, er habe bereits bei der ersten Einvernahme alles erzählt, was er damals noch gewusst habe (pag. 154, Z. 49 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass E.________ in der Folge etliche Ausführungen machte, die er zwei Jahre zuvor noch nicht gemacht hatte, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass er sich zwei Jahre nach dem Vorfall besser erinnern konnte. Im Widerspruch zu seinen Erstaussagen gab E.________ nun zu Protokoll, ein Messer gesehen zu haben. Der Beschuldigte 2 sei in die Küche gegangen, habe das Messer genommen und habe sich schliesslich in sein Zimmer zurückgezogen (pag. 154, Z. 56 f.).