Dies stützt die Version des Beschuldigten 2. Wäre er der primäre Aggressor gewesen, wäre nicht zu erwarten, dass er sich zurückzieht und die Polizei avisiert. Auch betreffend den Grund für die Auseinandersetzung bestätigen die Aussagen von E.________ die Ausführungen des Beschuldigten 2. Er gab – anders als der Beschuldigte 1 – sodann an, zu keinem Zeitpunkt ein Messer gesehen zu haben (pag. 149, Z. 49). Auch den Einsatz eines Kleiderständers erwähnte er nicht (vgl. pag 148 ff.). Soweit darüberhinausgehend lassen sich aus den Erstaussagen von E.________ keine Rückschlüsse zum Kerngeschehen ziehen.