6 f. StPO). Da es sich vorliegend um einen einzelnen Lebenssachverhalt handelt und die einzelnen angeklagten Handlungen sich nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen, war es nur konsequent, den gesamten Sachverhalt dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen. Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen und namentlich zum Einsatz des Kleiderständers durch den Beschuldigten 2 alles andere als stimmig und mithin nicht glaubhaft. Auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen kann folglich nicht abgestellt werden. 11.3 Aussagen des Zeugen Der Zeuge E.____