Eine solche Raffinesse und kriminelle Energie passte nicht zum zurückhaltenden und teilweise sogar selbstbelastenden Aussageverhalten des Beschuldigten 2 (vgl. E. II.11.1 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf befragt und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore Anklage erhoben hat, lässt sich im Übrigen nichts zugunsten des Beschuldigten 1 ableiten. Wird Strafantrag gestellt, so hat die Staatsanwaltschaft zu ermitteln und die beschuldigte Person zum Vorwurf zu befragen (vgl. Art. 6 f. StPO).