230, Z. 91). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte 2 in der damaligen, hektischen Situation die Ruhe bewahrte und die Zeit hatte, den Kleiderständer zunächst auseinanderzunehmen und diesen dann – vor dem Eintreffen der Polizei – wieder zusammenzubauen, die Kleider daran zu hängen und ihn bewusst umzustossen (vgl. hierzu auch die Fotos des Kleiderständers, pag. 171). Eine solche Raffinesse und kriminelle Energie passte nicht zum zurückhaltenden und teilweise sogar selbstbelastenden Aussageverhalten des Beschuldigten 2 (vgl. E. II.11.1 hiervor).