Es lag somit nahe, den Kleiderständer als Tatwerkzeug ins Spiel zu bringen, weshalb daraus nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 2 gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 nur einen Teil des Kleiderständers genommen haben soll (pag. 229, Z. 73; pag. 230, Z. 91).