Gleichzeitig lebte der Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 zusammen und wird gewusst haben, dass Letzterer einen Kleiderständer in seinem Zimmer hat. Auch dürfte er mitbekommen haben, dass dieser – wie vom Beschuldigten 2 ausgesagt – bei der Auseinandersetzung umgestossen wurde und zu Boden gefallen ist. Es lag somit nahe, den Kleiderständer als Tatwerkzeug ins Spiel zu bringen, weshalb daraus nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 abgeleitet werden kann.