Mit Blick auf den Kleiderständer ist zwar zu konstatieren, dass der Beschuldigte 1 diesen von Beginn an erwähnte und konstant geltend machte, der Beschuldigte 2 habe diesen ergriffen, um ihn damit zu schlagen. Bei einem Kleiderständer handelt es sich um keinen Gegenstand, der üblicherweise bei einer tätlichen Auseinandersetzung zum Einsatz kommt. Gleichzeitig lebte der Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 zusammen und wird gewusst haben, dass Letzterer einen Kleiderständer in seinem Zimmer hat.