21 zu entschuldigen (vgl. pag. 194, Z. 122 ff.). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 und nicht der Beschuldigte 2 die Polizei gerufen hätte. Der Beschuldigte 1 sagte jedoch sogar aus, dass er den Beschuldigten 2 gebeten habe, die Polizei nicht zu rufen (pag. 194, Z. 123 f.). Mit Blick auf den Kleiderständer ist zwar zu konstatieren, dass der Beschuldigte 1 diesen von Beginn an erwähnte und konstant geltend machte, der Beschuldigte 2 habe diesen ergriffen, um ihn damit zu schlagen.