234, Z. 238-240). Dies trifft jedoch nicht zu. So kann dem erwähnten IRM-Gutachten vom 27. April 2020 entnommen werden, dass der übrige Körper unverletzt gewesen sei (pag. 103). Es entspricht der gängigen Praxis des IRM, den gesamten Körper auf Verletzungen abzusuchen und insbesondere an Stellen, an denen eine Verletzung oder Schmerzen geltend gemacht werden, genauer zu untersuchen. Der Beschuldigte 1 sagte ferner aus, dass der Beschuldigte 2 immer versuche, ihm die Schuld zuzuweisen, seinen Ruf zu ruinieren. Der Beschuldigte 2 habe immer versucht, seine Privatsphäre zu stören (pag. 194, Z. 83 ff.; ferner pag. 196, Z. 202 f.; pag. 197, Z. 244 ff.).