229, Z. 56). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 machte er schliesslich geltend, der Beschuldigte 2 sei ihm – als er auf dem Boden gelegen sei – auf den Kopf gestanden und habe ihn mit dem Fuss getreten (pag. 540, Z. 18). Diese Ausführungen des Beschuldigten 1 finden keine Stütze in den Feststellungen des IRM, wonach beim Beschuldigten 1 einzig eine Verletzung am Finger und Hautabschürfungen an den Knien und am rechten Unterschenkel festgestellt werden konnten. Der übrige Körper sei unversehrt gewesen (pag. 103). Auf diese Diskrepanz angesprochen, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei am Kopf nicht untersucht worden (pag. 234, Z. 238-240).