231, Z. 146 f.), stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des IRM, wonach beim Beschuldigten 2 diverse weitere kleine Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. pag. 90 ff.). Der Beschuldigte 1 ging sodann wiederholt zum Gegenangriff über. Während der Beschuldigte 2 sich nicht explizit festlegen wollte, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hatte (vgl. E. II.11.1 hiervor), zögerte der Beschuldigte 1 nicht, die gesamte Verantwortung dem Beschuldigten 2 zuzuschieben. So sei das Schlagen vom Beschuldigten 2 ausgegangen (pag. 193, Z. 58 f.; pag. 195, Z. 169 ff.; pag. 215, Z. 72 f.; pag. 228, Z. 26 f.).