20 dem Streit noch nicht so wie auf dem Foto auf pag. 73 ausgesehen (pag. 739, Z. 1 ff.). Diese wiederholten Anpassungen im Aussageverhalten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1. Die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er den Beschuldigten 2 neben dem Faustschlag ins Gesicht weder geschlagen noch getreten habe (vgl. pag. 217, Z. 142; pag. 219, Z. 211 ff.; pag. 231, Z. 146 f.), stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des IRM, wonach beim Beschuldigten 2 diverse weitere kleine Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. pag.