194, Z. 111 und 118). Die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach die Verletzung unter dem Auge des Beschuldigten 2 durch einen Faustschlag verursacht worden sei, steht nicht zuletzt im Widerspruch zur Theorie seines Verteidigers, wonach der Beschuldigte 2 sich mit dem Messer selbst verletzt habe, zumal der Beschuldigte 1 aussagte, dass der Beschuldigte 2 bereits am Auge geblutet habe, als Letzterer das Messer in der Küche geholt habe (pag. 221, Z. 303; vgl. ferner die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte 2 bereits am linken Auge geblutet habe, als dieser auf dem Beschuldigten 1 gesessen sei, pag. 149 Z. 40 ff.).