Dies, nachdem ihn der Beschuldigte 2 gebissen habe. Als er dem Beschuldigten 2 einen Fusstritt ins Gesicht gegeben habe, habe dieser aufgehört, ihn in den Finger zu beissen (pag. 193, Z. 63 f.). In seinen späteren Aussagen sprach er hingegen nur noch von einem Faustschlag ins Gesicht und korrigierte den entsprechenden Vorhalt (vgl. pag. 194, Z. 97 ff.; vgl. ferner pag. 220, Z. 236 ff. sowie pag. 194, Z. 111 und 118).