Offenbar hatte sich der Beschuldigte 1 in diesem frühen Stadium der Untersuchung noch keine Gedanken dazu gemacht, dass eine solche Verletzung unmöglich von einem Faustschlag herrühren kann und ihm deshalb kaum geglaubt werden wird (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin [nachfolgend: IRM]; pag. 91, in welchen von einer scharfen Gewalteinwirkung, am ehesten von einer Stich-/Schnittverletzung die Rede ist). Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 1 anfänglich noch von einem Fusstritt sprach, den er dem Beschuldigten 2 ins Gesicht gegeben haben will. Dies, nachdem ihn der Beschuldigte 2 gebissen habe.