538, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 1 sprang somit über alle Einvernahmen hinweg munter zwischen den beiden Varianten hin und her. Diesbezüglich ist ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte 1 im angeblichen Wissen darum, dass der Beschuldigte 2, mit welchem er zuvor eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hatte, ein Messer aus der Küche geholt und sich mit diesem in sein Zimmer zurückgezogen hatte, einfach so duschen gegangen sein und dabei die Türe zum Bad nicht abgeschlossen haben will (vgl. pag. 194 Z. 80: «Die Dusche war nicht abgeschlossen»).