Das soeben Ausgeführte gilt auch betreffend den Grund, weshalb der Beschuldigte 1 die Wohnung verlassen haben will. Auch hier finden sich in seinen Aussagen zwei unterschiedliche Varianten, zwischen denen er stetig hin und her wechselte. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 zu Protokoll, er sei zu seinem Nachbarn gegangen, weil sein Finger geblutet habe. Der Nachbar habe ihn