_ explizit verneint habe, dass ein Kleiderständer verwendet worden sei, führte der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 demgegenüber aus, E.________ sei draussen gewesen und nicht dort, wo sie [die Beschuldigten] gewesen seien (pag. 537 Z. 39 ff.). Dieses Aussageverhalten illustriert beispielhaft, wie der Beschuldigte 1 seine Aussagen jeweils dem aktuellen Kenntnisstand bzw. den ihm gestellten Fragen anpasste. Das soeben Ausgeführte gilt auch betreffend den Grund, weshalb der Beschuldigte 1 die Wohnung verlassen haben will.