siehe auch pag. 738, Z. 9 ff.), zumal es ihm gemäss eigenen Aussagen anschliessend ohne weiteres möglich war, die Wohnung zu verlassen und zum Nachbarn zu gehen (pag. 230, Z. 121). Der Beschuldigte 1 machte auch bezüglich der Anwesenheit von E.________ wenig stimmige Aussagen. Gemäss seinen Erstaussagen vom 10. April 2020 war E.________ praktisch während der gesamten Auseinandersetzung dabei gewesen (vgl. pag. 193, Z. 60 ff.). Auf Vorhalt, wonach E.________ explizit verneint habe, dass ein Kleiderständer verwendet worden sei, führte der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 demgegenüber aus, E._____