Die zweite Variante des Beschuldigten 1 ist jedoch ebenso wenig stimmig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1, nachdem er gesehen haben will, wie der Beschuldigte 2 in seinem Zimmer einen Kleiderständer behändigen ging, um ihn angeblich damit zu attackieren, nicht die Wohnung verliess oder sich in seinem Zimmer oder im Bad einschloss, sondern dem Beschuldigten 2 in dessen Zimmer gefolgt sein will. Es ergibt schlicht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 in dessen Zimmer gefolgt sein will, um – wie von ihm behauptet – nicht verletzt zu werden (vgl. pag. 229, Z. 59 f.; siehe auch pag.