11.2 Aussagen des Beschuldigten 1 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 zeigt sich ein gänzlich anderes Bild. Wie im Nachfolgenden dargelegt, finden sich verschiedene unauflösbare Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Schilderungen zum Kernsachverhalt und zum Ablauf der Auseinandersetzung, die sich auch nicht mit den von der Verteidigung angeführten, angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten erklären lassen. So fällt auf, dass der Beschuldigte 1 gleich zu Beginn der tatnächsten Einvernahme vom 10. April 2020 zu Protokoll gab, er sei bereit, Aussagen zu machen, aber er habe nichts getan (pag. 192, Z. 28).