746, Z. 22 f.). Diese Aussagen sind konstant und decken sich mit den Aussagen, die der Beschuldigte 2 bis zu diesem Zeitpunkt getätigt hatte. Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass auf den Aussagen des Beschuldigten 2 abgestellt werden kann. 11.2 Aussagen des Beschuldigten 1 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 zeigt sich ein gänzlich anderes Bild.