Diesen Aussagen ist zwar nichts Neues zu entnehmen. Sie bestätigen jedoch das bereits Gesagte und sprechen mithin für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Schliesslich gab der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 zu Protokoll, der Streit sei entstanden, da der Beschuldigte 1 am Vorabend laut Musik gehört habe (pag. 743, Z. 35 ff.). In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen gab er erneut den Ablauf der Auseinandersetzung wieder (pag. 744, Z. 2 ff. und Z. 26 ff.; pag. 745, Z. 4 ff.) und zeigte mittels Gesten anschaulich, wie E.________