185, Z. 58-62 und Z. 79 ff.). Er habe während der Auseinandersetzung nicht die Chance gehabt, einen Gegenstand zu nehmen und den Beschuldigten 1 damit zu schlagen (pag. 185, Z. 51-53). Diese Ausführungen decken sich mit dem Bild auf pag. 171, auf welchem zu sehen ist, wie ein kompletter Kleiderständer mit diversen Kleidungsstücken auf dem Boden des Zimmers des Beschuldigten 2 liegt. Die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach der Kleiderständer zerlegt gewesen sei, sind mithin nicht zutreffend (vgl. pag. 171). Schliesslich gab der Beschuldigte 2 in dieser Einvernahme abermals zu, dass er ebenfalls wütend gewesen sei und es hätte sein können, dass die Auseinanderset-