188, Z. 179 ff.). Hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 ins Spiel gebrachten Kleiderstange gab der Beschuldigte 2 zu, eine solche in seinem Zimmer zu haben. Diese sei während des Konflikts auf den Boden gefallen. Alle Kleider seien auf dem Boden gewesen, als die Polizei gekommen sei (pag. 187, Z. 121 ff.). Der Beschuldigte 2 schien sich anlässlich dieser Einvernahme daran zu stören, dass ihm vorgeworfen wird, er habe den Beschuldigten 1 mit einer Kleiderstande geschlagen (vgl. pag. 184, Z. 33-41). So führte er aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, und stellte die Frage in den Raum, weshalb der Beschuldigte 1 dann nicht verletzt gewesen sei (pag. 185, Z. 58-62 und Z. 79 ff.).