186, Z. 93 f.), er vom anderen Mann gepackt worden sei (pag. 186, Z. 90), der Beschuldigte 1 in diesem Zeitpunkt etwas genommen habe, er nicht wisse was und er daraufhin einen starken Schlag erhalten habe (pag. 186, z. 97 f.). Er habe das Messer in seinem Zimmer gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 ihn mit dem Messer geschlagen habe (pag. 186, Z. 102 f.). Erneut erklärte der Beschuldigte 2 anschaulich, weshalb es seiner Ansicht nach nicht sein könne, dass er das Messer in der Küche selbst geholt und sich damit verletzt habe («Ich habe mein Zimmer abgeschlossen.