16 hingegen könne er die Drohung nicht mehr ernst nehmen (pag. 181, Z. 312 f.). Diese Gefühlsschilderungen sind nach Auffassung der Kammer stimmig und glaubhaft, begründete der Beschuldigte 2 die damals verspürte Angst doch nachvollziehbar und schloss er sich aus Angst vor dem Beschuldigten 1 bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Zimmer ein (pag. 181, Z. 318 f.). Nach Auffassung der Kammer fügen sich die Aussagen vom 31. März 2021 stimmig in die Erstaussagen des Beschuldigten 2 ein, ohne dass sie einstudiert wirkten.