179, Z. 262 ff.). Auch merkte er nochmals an, dass er damals gedacht habe, dass sein Auge bluten würde, und er deshalb nur an sein Auge gedacht habe (pag. 179, Z. 270 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er [der Beschuldigte 2] ein Messer in der Küche geholt habe und in sein Zimmer gegangen sei, und auf Frage, ob er sich mit dem Messer selbst verletzt habe, bezichtigte er den Beschuldigten 1 der Lüge und stellte die Frage in den Raum, weshalb er sich selbst hätte verletzen sollen (pag. 180, Z. 290 ff.).