178, Z. 212 ff.). Es handelt sich somit um keinen unauflösbaren Widerspruch im Aussageverhalten des Beschuldigten 2. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vom Schlag ins Gesicht benommen am Boden lag. Das gewählte Wort «bewusstlos» dürfte vom Beschuldigten 2 mithin nicht im wörtlichen Sinne gemeint gewesen sein, sondern im Sinne einer verminderten Wahrnehmungsfähigkeit, zumal Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Beschuldigte 2 führte zudem erneut aus, er habe im Zimmer ein Messer gesehen und deswegen der Polizei gesagt, dass er mit diesem verletzt worden sei (pag. 179, Z. 262 ff.).