178, Z. 199 und 230). Es wäre dem Beschuldigten 2 auch diesbezüglich ein Leichtes gewesen, von mehreren oder einer Vielzahl an Fusstritten und Faustschlägen zu sprechen. Dass er darauf verzichtete, untermauert sein aufrichtiges und zurückhaltendes Aussageverhalten. Seine Aussage, wonach er nach dem Schlag mit dem Gegenstand kurzzeitig «bewusstlos» gewesen sei (vgl. pag. 177, Z. 173), relativierte er im Verlauf der Einvernahme auf Nachfrage der Staatanwältin dahingehend, dass er nicht zu 100 % bewusstlos, sondern «halb, halb» gewesen sei. Er habe gesehen und gespürt, dass der Beschuldigte 1 etwas mit den Füssen gemacht habe (pag. 178, Z. 212 ff.).