177, Z. 170), was bei der erlittenen Schnittverletzung einen nachvollziehbaren Wert darstellt. Zugleich erklärte er auf plausible Art und Weise, weshalb er keine Angabe zur Stärke der nachfolgenden Fusstritte und Faustschläge machen konnte (pag. 178, Z. 207 ff. und pag. 179, Z. 236 f.: «Ich kann es ihnen nicht sagen. Die Schmerzen des Schlages mit dem Gegenstand waren stärker als die anderen»). Auch bei den Fragen nach der Anzahl Fusstritten und Faustschlägen verzichtet er darauf, den Beschuldigten 1 übermässig zu belasten und gab jeweils an, sich nicht erinnern zu können (pag. 178, Z. 199 und 230).