Erst sei der Schlag mit dem Gegenstand gewesen. Danach sei er zu Boden gegangen, und schliesslich habe der Beschuldige 1 ihn mit der Faust geschlagen und mit dem Fuss getreten (pag. 177, Z. 182 f.). Auf die Frage, womit ihm ins Gesicht geschlagen worden sei, sagte der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung zu seinen Erstaussagen aus, dies nicht genau zu wissen bzw. sich nicht mehr genau zu erinnern (pag. 176, Z. 151 f.). Er erinnere sich, dass es irgendein Gegenstand gewesen sei. Er wisse aber nicht, was. Er habe starke Schmerzen gehabt, als er zu Boden gegangen sei (pag. 176,