176, Z. 124 f.). Der Beschuldigte 2 gestand zudem erneut unumwunden ein, den Beschuldigten 1 gebissen zu haben (pag. 176, Z. 134 f.). Er machte damit erneut differenzierte Aussagen, die mit seinen Erstaussagen im Einklang stehen. Der Beschuldigte 2 war sodann in der Lage, die Abfolge der Auseinandersetzung erneut wiederzugeben. So soll ihn der Beschuldigte 1 auf der rechten Körperseite gebissen und ihm mit etwas auf seinen Kopf ins Gesicht geschlagen haben, so dass er zu Boden gefallen sei (pag. 176, Z. 144 ff.). Erst sei der Schlag mit dem Gegenstand gewesen.