175, Z. 111 f.). Auf Frage hin konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wer mit der Auseinandersetzung angefangen hat. Hätte er den Beschuldigten 1 über Gebühr belasten wollen, hätte er dem Beschuldigten 1 mühelos die erste Tätlichkeit zuschreiben können (pag. 175, Z. 118 f.). Als ihm in der Folge die Aussagen des Beschuldigten 1 vorgehalten wurden, wonach er [der Beschuldigte 2] es gewesen sei, der mit dem Schlagen angefangen habe, stellte er jedoch implizit in Abrede, als erster zugeschlagen zu haben, und begründete dies damit, dass er diesfalls in das Zimmer des Beschuldigten 1 gegangen wäre, der Beschuldigte 1 sei aber in sein Zimmer gekommen (pag. 176, Z. 124 f.).