163, Z. 120-122). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen des Beschuldigten 2 spricht, dass dieser die Todesdrohung nur nebenbei erwähnte, als er danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte 1 ihn tödlich habe verletzen wollen. Er war dabei in der Lage, die Drohung örtlich und zeitlich in den Gesamtkontext einzubetten. So führte er aus: «Als die Schlägerei vorbei war hat er mir gedroht, dass er mich umbringen wolle. Das war, als er ausserhalb meines Zimmers war.» (pag. 164, Z. 179 ff.). Auch dies spricht für die Wiedergabe von Selbsterlebtem.