165, Z. 241). Er erwähnte ferner, dass er und der Beschuldigte 1 oft Streit wegen der Hausregeln gehabt hätten, da Letzterer diese missachtet habe (pag. 166, Z. 271; vgl. auch pag. 166, Z. 293 f.; pag. 167, Z. 331 ff. und 337 ff.). Der dabei vom Beschuldigten 2 genannte Grund für die Auseinandersetzung (lautes Musikhören bzw. lautes Sprechen per Handychat per Lautsprecher sowie Anschauen von YouTube-Videos in der Nacht) korreliert mit demjenigen, der E.________ bei seiner ersten Einvernahme nannte (vgl. pag. 149, Z. 59). Der Beschuldigte 2 beschrieb nach Auffassung der Kammer anschaulich, wie sich das Kerngeschehen abgespielt haben soll.